Gerichtliche Verbote

Die Eigentümerin einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 ff. ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die Gesuchstellerin muss dazu ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen.

Informationen

Datum
14. Juli 2020
Herausgeber/-in
Bau und Sicherheit
Autor/-in
Bau und Sicherheit

Dokumente

Name
Gerichtliche Verbote, Informationen (PDF, 71.62 kB) Download 0 Gerichtliche Verbote, Informationen
Gerichtliche Verbote, Strafantrag Muster (DOCX, 31.98 kB) Download 1 Gerichtliche Verbote, Strafantrag Muster
Gerichtliche Verbote, Umtriebsentschädigung Muster (DOCX, 28.11 kB) Download 2 Gerichtliche Verbote, Umtriebsentschädigung Muster

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