Die Eigentümerin einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 ff. ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die Gesuchstellerin muss dazu ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen.
Unter Publikationen finden Sie alles Wissenswerte zum Thema "Gerichtliche Verbote" sowie ein Muster einer Umtriebsentschädigung und ein Muster eines Strafantrags.