Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer (erleichtertes Verfahren)

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners oder der ausländischen Ehepartnerin einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Art. 21 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass die Person

  • insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
  • seit einem Jahr hier wohnt;
  • seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin lebt.

Eine Übersicht über die Voraussetzungen finden Sie hier.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit dem Self-Check erfahren Sie, ob Sie die wichtigsten Kriterien erfüllen. Das Formular für die erleichterte Einbürgerung erhalten Sie bei der Abteilung Geschäftsleitung/Präsidiales oder Sie können es hier bestellen.

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