Datensperre Einwohnerdaten

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannten).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben. Ebenfalls wird die Sperre durchbrochen, wenn die anfragende Person glaubhaft macht, dass sie die Sperrung daran hindert, eigene Rechte gegenüber der betroffenen Person wahrzunehmen. Hier ist insbesondere die Eintreibung von Guthaben gemeint.

Kontakt

Zugehörige Objekte