Grundstückgewinnsteuern
Beim Verkauf einer Liegenschaft wird ein allfälliger Gewinn besteuert. Die Grundstückgewinnsteuer wird durch die Gemeinde erhoben, in der das Grundstück liegt.
Grundstücke werden oft mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf kann deutlich höher sein als der Anschaffungsbetrag. Dieser Grundstückgewinn wird im Zeitpunkt der Handänderung einmalig besteuert.
Der Bund erhebt keine Steuer auf Grundstückgewinne. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken und Immobilien besteuern müssen.
Hier finden Sie Erlasse und Merkblätter zur Grundstückgewinnsteuer. Das elektronische Gesuch für das Einreichen der Grundstückgewinnsteuererklärung finden Sie im Online-Schalter (siehe unten auf der Seite).
Ersatzbeschaffung
Bei Veräusserung einer dauernd selbstgenutzten Wohnliegenschaft wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, soweit der Erlös innert angemessener Frist (in der Regel zwei Jahre) zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird. Hier finden Sie vertiefte Informationen betreffend Aufschub der Grundstückgewinnsteuer.
Kontakt
Zugehörige Objekte
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