Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen durchgeführt:
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich
- wenn im Kalenderjahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) ein Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 120 000.– erzielt wird
- wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens Fr. 3 000.– betragen
- wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens Fr. 80 000.– bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam Steuerpflichtigen mindestens Fr. 160 000.– beträgt
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Partner von eingetragenen Partnerschaften werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Quellensteuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen.
Wichtig: wer sich für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag entscheidet, wird inskünftig immer eine Steuererklärung auszufüllen haben, selbst dann, wenn die ursprünglichen Gründe wegfallen.
Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein:
- Effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal Fr. 12 000.–/Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Alimentenzahlungen
- wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
- Schuldzinsen
- Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten
Die Verfahrensvoraussetzungen für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich und quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland sind unterschiedlich und finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.
Der Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ab der Steuerperiode 2021 müssen Sie elektronisch einreichen. Für die elektronische Einreichung steht Ihnen die Anwendung eQuest unter ZHServices zur Verfügung.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des kantonalen Steueramts
Kontakt
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