Wegzug

Wegzug in einen anderen Kanton oder in eine andere zürcherische Gemeinde

Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere zürcherische Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Wangen-Brüttisellen steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

 

Wegzug ins Ausland

Mit dem Auslandswegzug endet die Steuerpflicht in Wangen-Brütttisellen und gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor der Abreise telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, bereits folgende Unterlagen vorzubereiten:


Für die Einkommensdeklaration

  • Lohnausweise des laufenden Jahres bis zum Wegzugsdatum
  • AHV / IV-Auszahlungsbelege
  • Rentenbescheinigungen
  • Belege über ausbezahlte Taggelder (z.B. Arbeitslosengelder, Krankentaggelder)
  • Bei Wertpapier-Besitz: Belege über während des Jahres ausbezahlte Dividenden / Zinsen
  • Alle Belege über allfällige weitere Einkommen


Für die Deklaration der Abzüge

  • Belege zu den Berufsauslagen (z.B. Abonnementskosten, Weiterbildungskosten)
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen bis Datum des Wegzuges
  • Belege über bezahlte Beiträge an die 3. Säule a bis Datum des Wegzuges
  • Belege über Einkäufe in eine 2. Säule bis Datum des Wegzuges
  • Belege über geleistete Beiträge an gemeinnützige Organisationen bis Datum des Wegzuges
  • Weitere Belege die für einen eventuellen Steuerabzug nötig sind (z.B. Alimentenzahlungen, Fremdbetreuungskosten für die Kinder)


Für die Vermögensdeklaration

  • Aktuelle Bank- und Postkontoauszüge
  • Aktuelle Rückkaufswerte der Lebensversicherungen
  • Aktuelle Belege der Schulden inkl. Hypotheken


Bei Auszahlungen einer 2. oder 3. Säule a

  • Beleg, welcher Auskunft über die Höhe des auszubezahlenden Kapitals gibt


Wann muss ein Vertreter bestimmt werden?

Ein bevollmächtigter Steuervertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen wenn

  • die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzuges ins Ausland vorgenommen werden kann
  • weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte)
  • es sich um eine nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt.

Kontakt

Steuern
Stationsstrasse 10
8306 Brüttisellen
Tel. 044 805 91 51
steuern@wangen-bruettisellen.ch

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