Ersatzwahl ref. Kirchenpflege
ERSATZWAHL EINES MITGLIEDS DER EVANG.-REF. KIRCHENPFLEGE BRÜTTISELLER KREUZ FÜR DEN REST DER AMTSDAUER 2022 – 2026
Anordnung und Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Kevin Genetelli hat ein Gesuch um Entlassung aus der evang.-ref. Kirchenpflege Brüttiseller Kreuz gestellt. Dieses Gesuch wurde von der Bezirkskirchenpflege Uster bewilligt und Herr Genetelli wurde per sofort aus dem Amt entlassen.
Für das austretende Mitglied der evang.-ref. Kirchenpflege Brüttiseller Kreuz, Kevin Genetelli, wird gemäss § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) eine Ersatzwahl angeordnet. Es gelten die Bestimmungen über die stille Wahl.
In Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung Brüttiseller Kreuz sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) müssen bis spätestens am 25. Februar 2025 (16.00 Uhr) Wahlvorschläge beim Gemeinderat Wangen-Brüttisellen (wahlleitende Behörde), Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte).
Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied der evang.-ref. Landeskirche, das über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 Kirchenordnung). In die Kirchenpflege wählbar sind auch Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen (Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung Brüttiseller Kreuz). Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Der Gemeinderat erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt hat gemäss Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung Brüttiseller Kreuz eine Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln zu erfolgen. Der erste Wahlgang findet in diesem Fall am 18. Mai 2025 statt.
Sofern keine Kandidatin bzw. kein Kandidat das absolute Mehr erreicht, wird ein zweiter Wahlgang am 28. September 2025 durchgeführt.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Gemäss § 84a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können bis am 27. Mai 2025 (16.00 Uhr) beim Gemeinderat Wangen-Brüttisellen (wahlleitende Behörde), Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, bestehende Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind unten auf dieser Seite oder bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Geschäftsleitung/Präsidiales, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, erhältlich.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Uster, Morfweg 7, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat
Zugehörige Objekte
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Formular Wahlvorschlag Ersatzwahl evang.-ref. Kirchenpflege (PDF, 101.95 kB) | Download | 0 | Formular Wahlvorschlag Ersatzwahl evang.-ref. Kirchenpflege |